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Senate of the Academy

Zur Unterstützung in Grundsatzfragen steht der Akademie ein Senat zur Seite. Die Konstituierung dieses Beratungsgremiums fand am 16. Dezember 2005 statt. Zu den Aufgaben des Senats zählt es, das öffentliche Wirken der Akademie zu fördern, Empfehlungen zur Stellung der Akademie in der nationalen und internationalen Forschung abzugeben sowie wissenschaftliche Fragen von öffentlichem Interesse an die Akademie heranzutragen, die für die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages wesentlich sind.


Fotos: Konstituierung des ÖAW-Senats


Mitglieder des Senats der ÖAW:

Mag. Barbara PRAMMER
Präsidentin des Nationalrates

Landeshauptmann Franz VOVES
Vorsitzender der Landeshauptleutekonferenz

SC a. D. Univ.-Prof. Dr. Gerhart HOLZINGER
Präsident des Verfassungsgerichtshofes

Dr. Johanna RACHINGER
Generaldirektorin der Österreichischen Nationalbibliothek

Dkfm. Dr. Hannes ANDROSCH
Vorsitzender des Rats für Forschung und Technologieentwicklung

Prof. Dr. Peter GRUSS
Präsident der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften

Prof. Dr.med. Susanne SUTER
Präsidentin des Schweizerischen Wissenschafts- und Technologierates

Aus dem Kreis der Mäzene:

Dr. Walter ROTHENSTEINER
Generaldirektor der Raiffeisen Zentralbank AG

DI Johann MARIHART
Generaldirektor der AGRANA Beteiligungs-AG


Aus der Satzung der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (§ 12):

  1. Zur Unterstützung in Grundsatzfragen steht der Akademie ein Senat zur Seite; diesem gehören an:
    1. der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates als Vorsitzender bzw. Vorsitzende;
    2. der bzw. die Vorsitzende der Landeshauptleutekonferenz;
    3. der Präsident bzw. die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes;
    4. der Generaldirektor bzw. die Generaldirektorin der Österreichischen Nationalbibliothek;
    5. der bzw. die Vorsitzende des Rates für Forschung und Technologieentwicklung;
    6. der Präsident bzw. die Präsidentin der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften;
    7. der Präsident bzw. die Präsidentin des Schweizerischen Wissenschafts- und Technologierates;
    8. der bzw. die Vorsitzende des Wissenschaftsrats;
    9. zwei aus dem Kreis der Mäzene der Akademie zu berufende Mitglieder.

  2. Die Mäzene treten über Einladung des Präsidenten bzw. der Präsidentin der Akademie zusammen und wählen die beiden Senatoren bzw. Senatorinnen aus ihrer Mitte. Die Funktionsperiode der aus dem Kreis der Mäzene berufenen Mitglieder dauert vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

  3. Dem Senat der Akademie kommen folgende Aufgaben zu:
    1. Förderung des öffentlichen Wirkens der Akademie;
    2. Abgabe von Empfehlungen zur Aufgabe der Akademie in der nationalen und internationalen Forschung;
    3. Herantragen wissenschaftlicher Fragen von öffentlichem Interesse an die Akademie;
    4. Beratung der Akademie in sonstigen Angelegenheiten, die für die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages wesentlich sind;
    5. Entgegennahme des Berichtes des Präsidenten bzw. der Präsidentin der Akademie über das vergangene Arbeitsjahr;
    6. Festlegung der Höhe der Funktionsgebühren der Mitglieder des Präsidiums.

  4. Entscheidungen des Senates werden mit absoluter Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit von insgesamt mindestens fünf Senatoren und Senatorinnen getroffen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden. Über die Entscheidungen des Senats ist in der Gesamtsitzung zu berichten.

  5. Ehrenmitglieder, wirkliche oder korrespondierende Mitglieder, Mitglieder der Jungen Kurie sowie Personen, die in einem Dienstverhältnis zur Akademie stehen, sind von der Mitgliedschaft im Senat ausgeschlossen. Bei Ablehnung des Mandats sowie bei Vorliegen von Ausschließungsgründen oder Interessenskonflikten hat die Gesamtsitzung auf Anregung des Senates über eine Ersatzbesetzung der Position zu befinden.

  6. Die Mitglieder des Senats nehmen ihr Amt persönlich wahr. Der Senat tritt mindestens einmal jährlich zusammen; er kann seine Beschlüsse auch im Umlaufwege fassen.

  7. Der Senat gibt sich eigene Verfahrensregeln. Diese sind dem Präsidium sowie der Gesamtsitzung bekannt zu geben.
 
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